2 Ca 789/17•Arbeitsgericht Herne, 2017-08-01, 2 Ca 789/17
Arbeitsgericht Herne, 2017-08-01, 2 Ca 789/17
2 Ca 789/17Tribunal du travail1 août 2017
Regest
1. Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt. 2. Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.
Texte intégral
Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 789/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-01
Aktenzeichen: 2 Ca 789/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2017:0801.2CA789.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV, § 14 Absatz 2 TzBfG, § 4 Absatz 1 TVG
Leitsätze
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Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt.
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Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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- Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
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