Texte intégral
Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 2360/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-07-27
Aktenzeichen: 2 Ca 2360/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2021:0727.2CA2360.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA Anhang zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW § 12 TVöD VKA
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW – zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 5.880,00 € festgesetzt.