2 Ca 268/10•Arbeitsgericht Herford, 2010-07-21, 2 Ca 268/10
Arbeitsgericht Herford, 2010-07-21, 2 Ca 268/10
2 Ca 268/10Tribunal du travail21 juil. 2010
Regest
Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen
Texte intégral
Arbeitsgericht Herford — 2 Ca 268/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-21
Aktenzeichen: 2 Ca 268/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2010:0721.2CA268.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 15 Abs. 3 KschG
Leitsätze
Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen
Tenor
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2010 nicht aufgelöst
worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei zu unveränderten
Bedingungen als gewerbliche Mitarbeiterin tatsächlich bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Der Streitwert wird auf 9.805,-- € festgesetzt.
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