Arbeitsgericht Herford, 2015-09-11, 1 Ca 551/15

1 Ca 551/15Tribunal du travail11 sept. 2015

Texte intégral

Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 551/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-11

Aktenzeichen: 1 Ca 551/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2015:0911.1CA551.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2, § 3 Mindestlohngesetz

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Januar 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Februar 2015 441,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat April 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Mai 2015 462,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.358,56 festgesetzt.

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