6 Ca 2162/19•Arbeitsgericht Köln, 2020-01-16, 6 Ca 2162/19
Arbeitsgericht Köln, 2020-01-16, 6 Ca 2162/19
6 Ca 2162/19Tribunal du travail16 janv. 2020
Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 6 Ca 2162/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 6 Ca 2162/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2020:0116.6CA2162.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2019 aufgelöst worden ist.
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2019 aufgelöst werden wird.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.03.2020 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung Köln weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.120,00 € festgesetzt.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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