Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 3 Ca 4785/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: 3 Ca 4785/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2020:0205.3CA4785.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2019 nicht aufgelöst wird.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2020 nicht aufgelöst wird.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Fachpacker und Kommissionierer zu beschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.536,92 € brutto abzüglich 131,00 € netto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.08.2019,
weitere 3.536,92 € brutto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2019,
weitere 3.536,92 € brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 413,94 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.10.2019,
weitere 3.536,92 € brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.069,70 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2019,
weitere 3.536,92 € brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.069,70 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2019,
weitere 3.536,92 € brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.069,70 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2020,
weitere 3.536,92 € brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.069,70 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2020 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert beträgt 40.824,14 €.