Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 18 BVGa 11/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-24
Aktenzeichen: 18 BVGa 11/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BVGA11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 78 Satz 1 BetrVG, § 129 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.
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Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.
Tenor
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, bis zum 30.06.2021 nachfolgende Maßnahmen zu unterlassen:
- Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für
Zeiten, zu denen sie gemäß § 129 BetrVG von zu Hause aus per Video-
oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.
- Ausspruch von Abmahnungen oder Kündigungen gegenüber Betriebs-
ratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie gemäß § 129 BetrVG von
zu Hause aus per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzun-
gen teilgenommen haben.
- Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine
der Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro angedroht.
- Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.