Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 8 BV 202/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 8 BV 202/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0427.8BV202.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 BetrVG, § 100 BetrVG
Leitsätze
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Die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen stellt keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG dar.
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Auch ohne ordnungsgemäße Einleitung einer Anhörung nach § 99 BetrVG können Neueinstellungen nach § 100 BetrVG ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden, wenn diese auf einem über das erwerbswirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht beruhen.
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Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown beruhen auf einem solchen gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der in den Antragschriften vom 30.11.2020, 28.12.2020 und 19.03.2021 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer (Antragschrift vom 30.11.2020: … als Fahrer im Betrieb K aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
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Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.