Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 18 Ca 1251/20 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2024-01-19
Aktenzeichen: 18 Ca 1251/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0119.18CA1251.20.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.10.2018 gegenüber dem Kläger angewiesene Änderung der Arbeitsaufgaben rechtsunwirksam ist.
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Der mit den Klageanträgen zu 2c), 3c), 4 Abs. 3), 5), 6 Satz 2) und 9) jeweils verfolgte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach – soweit vom jeweiligen Antrag umfasst - im Zeitraum 01.11.2018 bis 20.10.2021 für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht Erfüllung eingetreten ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu geben über sämtliche von ihr oder einer der nachfolgenden Gesellschaften
T GmbH, f GmbH, T Entertainment TV GmbH, T Entertainment GmbH, W GmbH, W AG, E Gaming UK ltd., T Entertainment Es S.L., T Entertainment Am, Inc., E GAMING AU PTY LTD, P Co. Ltd., T Entertainment Po Sp. Z. o.o., T Entertainment F S.a.r.l., T Entertainment B LTDA
im Zeitraum 01.08.2017 bis 20.10.2021 erzielten Umsätze, denen (auch) die Produkte Pr, E E App und/oder E P App als Vertragsgegenstand zugrunde lagen,
– hinsichtlich des Produkts Pr unter anderem aus Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen Fa I Ltd., S AG, D GmbH, Dr AG, Ba Esports Solutions GmbH, Ba Holding GmbH, Ba Trust UG und Sh Esports GmbH
- hinsichtlich der Produkte E E App und E P App unter anderem mit dem Vertragsgegenstand Sponsoring, Werbeeinblendungen oder Useraktivierungen,
einschließlich folgender Informationen:
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Name und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner
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Datum des Vertragsschlusses
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Vertragslaufzeit
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die vereinbarte Gegenleistung und ihre Fälligkeit
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Angabe aller diesbezüglichen Rechnungen mit Datum, Rechnungsnummer und Rechnungs(netto)betrag
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Datum der Lieferung bzw. Teillieferung
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gewährte Nachlässe, Rabatte und Agenturprovisionen sowie der im Vertrag ausgewiesenen Beträge zur Verwendung als Preisgelder oder Sachpreise
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Datum der jeweiligen Zahlungseingänge, bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck das Datum der Einlösung und des Zahlungseingangs
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im Falle nicht vertragsgemäßer Zahlung die Angabe der Gründe hierfür sowie etwaig vereinbarter zukünftiger Zahlungen
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Ratenzahlungen, Verrechnungen und Gegenleistungen, die in einer Sachleistung/Dienstleistung bestehen
und Belege hierzu vorzulegen.
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Im Übrigen (hinsichtlich der Gesellschaften T Entertainment Group Inc., T Entertainment Holding Inc., T Entertainment Online Inc., Dr Inc. und Dr AB) wird der Klageantrag zu 2a) abgewiesen.
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Der Klageantrag zu 3a) wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft über sämtliche seit dem 01.11.2018 bis zum 20.10.2021 erfolgten Downloads der E E App und E P App aus dem G Play Store und dem A App Store zu erteilen.
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Der auf Zahlung von 101.458,76 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 5) wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung gemäß § 3 Abs. 2 e) Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 27.11.2014 über die ihm aufgrund der bis zum 20.10.2021 eingegangenen Abschlüsse zustehenden Auszahlung zu erteilen, unbehaltlich der Zahlungseingänge durch den Kunden.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.326,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2021 zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Zahlungsantrag zu 8) wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger 1.785,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2021 zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Zahlungsantrag zu 9) (Zinsbeginn) wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung des Klägers erstreckt.
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Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2018 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Der Streitwert beträgt 221.578,27 EUR.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.