Texte intégral
Arbeitsgericht Köln — 8 Ca 5712/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 8 Ca 5712/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0206.8CA5712.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 251a ZPO; § 54 Abs. 1 ArbGG
Leitsätze
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung nach Lage der Akte nach § 251a ZPO bei Säumnis im Kammertermin möglich, da bereits die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG Teil der mündlichen Verhandlung ist.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Streitparteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.10.2023 der beklagten Partei,zugegangen am 18.10.2023, zum 18.10.2023 endet.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern über den 18.10.2023 hinaus weiter fortbesteht.
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Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
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Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei zu den im Arbeitsvertrag vom 11.07.2014 geregelten Bedingungen als Techniker in K bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.000,00 Euro.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.