Arbeitsgericht Krefeld, 2008-12-11, 1 Ca 1980/08

1 Ca 1980/08Tribunal du travail11 déc. 2008

Regest

1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte. 2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.

Texte intégral

Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1980/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-11

Aktenzeichen: 1 Ca 1980/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2008:1211.1CA1980.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 626 BGB

Leitsätze

1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte.

2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

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