5 Ca 49/11•Arbeitsgericht Krefeld, 2011-05-15, 5 Ca 49/11
Arbeitsgericht Krefeld, 2011-05-15, 5 Ca 49/11
5 Ca 49/11Tribunal du travail15 mai 2011
Regest
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Aufgabe eines Geschäftsbereiches gehört zur schlüssigen Darlegung der unternehmerischen Entscheidung die nachvollziehbare Darstellung, dass - im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehend - die bestehenden Kundenverträge einseitig spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bebendet werden konnten bzw. dass mit diesen Kunden bereits in diesem Zeitpunkt eine vorzeitige einverständliche Beendigung der vertraglichen Beziehungen vereinbar worden war.
Texte intégral
Arbeitsgericht Krefeld — 5 Ca 49/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-15
Aktenzeichen: 5 Ca 49/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2011:0515.5CA49.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Aufgabe eines Geschäftsbereiches gehört zur schlüssigen Darlegung der unternehmerischen Entscheidung die nachvollziehbare Darstellung, dass - im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehend - die bestehenden Kundenverträge einseitig spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bebendet werden konnten bzw. dass mit diesen Kunden bereits in diesem Zeitpunkt eine vorzeitige einverständliche Beendigung der vertraglichen Beziehungen vereinbar worden war.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
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