Arbeitsgericht Krefeld, 2017-10-26, 1 BV 5/17

1 BV 5/17Tribunal du travail26 oct. 2017

Regest

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung von Supervisoren in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel NordrheinWestfalen (hier bejaht).

Texte intégral

Arbeitsgericht Krefeld — 1 BV 5/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-26

Aktenzeichen: 1 BV 5/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2017:1026.1BV5.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Normen: § 1 TVG, § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung von Supervisoren in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel NordrheinWestfalen (hier bejaht).

Tenor

1.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau T. E. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

2.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn B. F. C. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

3.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau C. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

4.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau E. A. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

5.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn N. I. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

6.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau O. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

7.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Y. I. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

8.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A. H. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

9.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn G. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

10.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

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