2 Ca 615/07•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-05-02, 2 Ca 615/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-05-02, 2 Ca 615/07
2 Ca 615/07Tribunal du travail2 mai 2007
Regest
Kann ein objektiver Empfänger davon ausgehen, dass mit der kommentarlosen Weiterarbeit eine entsprechende Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird, kann darin eine konkludente Willenserklärung zu erblicken sein. Dies gilt auch für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 615/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-02
Aktenzeichen: 2 Ca 615/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0502.2CA615.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 140, 147 BGB
Leitsätze
Kann ein objektiver Empfänger davon ausgehen, dass mit der kommentarlosen Weiterarbeit eine entsprechende Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird, kann darin eine konkludente Willenserklärung zu erblicken sein. Dies gilt auch für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.607,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.02.2007 zu zahlen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 % und die Beklagte 15%.
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Streitwert: 10.722,04 €.
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