3 Ca 3566/11•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-02-23, 3 Ca 3566/11
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-02-23, 3 Ca 3566/11
3 Ca 3566/11Tribunal du travail23 févr. 2012
Regest
Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Erledigt ein Vorarbeiter diese Arbeiten während der Arbeitszeit mit städtischem Gerät, ist eine außerordentlliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nach langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Die Kündigung ist gleichwohl nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber die Frist für die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht einhält. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen durchführt, ist die Frist gehemmt, Die Ermittlungen dürfen allerdings nicht unnötig hinausgezögert werden.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 3566/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-23
Aktenzeichen: 3 Ca 3566/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2012:0223.3CA3566.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Leitsätze
Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Erledigt ein Vorarbeiter diese Arbeiten während der Arbeitszeit mit städtischem Gerät, ist eine außerordentlliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nach langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Die Kündigung ist gleichwohl nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber die Frist für die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht einhält. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen durchführt, ist die Frist gehemmt, Die Ermittlungen dürfen allerdings nicht unnötig hinausgezögert werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.12.2011 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 13.263,70 €
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