Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-05-22, 4 Ca 112/15

4 Ca 112/15Tribunal du travail22 mai 2015

Regest

Dem Arbeitgeber steht gegenüber dem Arbeitnehmer kein Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückgewähr der an das Versorgungswerk bezahlten Versorgungsbeiträge zu, wenn der Arbeitgeber entgegen § 242 BGB einen Bescheid der Rentenversicherung über eine bestehende Rentenversicherungspflicht eines freiberuflich tätigen Arbeitnehmers beständskräftig werden lässt, obwohl beide Parteien hiervon übereinstimmend von einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgegangen sind.

Texte intégral

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 112/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-22

Aktenzeichen: 4 Ca 112/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:0522.4CA112.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer

Normen: § 812 BGB

Leitsätze

Dem Arbeitgeber steht gegenüber dem Arbeitnehmer kein Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückgewähr der an das Versorgungswerk bezahlten Versorgungsbeiträge zu, wenn der Arbeitgeber entgegen § 242 BGB einen Bescheid der Rentenversicherung über eine bestehende Rentenversicherungspflicht eines freiberuflich tätigen Arbeitnehmers beständskräftig werden lässt, obwohl beide Parteien hiervon übereinstimmend von einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgegangen sind.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die gesamten Kosten des Rechtsstreits - unter Einschluss der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Sozialgerichts L. entstanden sind - trägt die Klägerin.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.317,96 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird, auch soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, gesondert zugelassen.

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