4 Ca 993/15•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-07-23, 4 Ca 993/15
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-07-23, 4 Ca 993/15
4 Ca 993/15Tribunal du travail23 juil. 2015
Regest
Eine auf einen Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO gestützte Kündigung ist trotz der Vermutungswirkung des § 125 I 1 InsO sozial ungerechtfertigt, wenn sich weder die Betriebsänderung noch die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl aus dem prozessualen Vorbringen des Kündigenden oder der Interessenausgleich selbst ergibt und der gekündigte Arbeitnehmer deshalb die Vermutungswirkung nicht widerlegen und die große Fehlerhaftigkeit der Sozialauwahl nicht darlegen kann.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 993/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-23
Aktenzeichen: 4 Ca 993/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:0723.4CA993.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 125 InsO
Leitsätze
Eine auf einen Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO gestützte Kündigung ist trotz der Vermutungswirkung des § 125 I 1 InsO sozial ungerechtfertigt, wenn sich weder die Betriebsänderung noch die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl aus dem prozessualen Vorbringen des Kündigenden oder der Interessenausgleich selbst ergibt und der gekündigte Arbeitnehmer deshalb die Vermutungswirkung nicht widerlegen und die große Fehlerhaftigkeit der Sozialauwahl nicht darlegen kann.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung des Beklagten vom 27.03.2015, bei dem Kläger eingegangen am 30.03.2015, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.705,22 € festgesetzt.
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