6 Ca 1390/16•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-10-13, 6 Ca 1390/16
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-10-13, 6 Ca 1390/16
6 Ca 1390/16Tribunal du travail13 oct. 2016
Regest
1. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dreimonatigen Orientierungspraktikums i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG und insoweit auch für die Behauptung , es sei eine rechtliche Unterbrechung des Praktikums eingetreten und kein Urlaub während des Praktikums gewährt worden. 2. Für das Vorliegen einer rechtlichen Unterbrechung eines Orientierungspraktikums i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG bedarf es einer konkreten Abrede der Parteien. 3. Wenn ein Praktikum i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG die Dauer von drei Monaten überschreitet, sind sämtliche geleisteten Praktikumsstunden ab dem ersten Tag zu vergüten und nicht nur die Stunden, die nach dem Ablauf von drei Monaten geleistet worden sind.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 1390/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-13
Aktenzeichen: 6 Ca 1390/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2016:1013.6CA1390.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: MiLoG; § 22; Abs.1 Satz 2 Nr.2
Leitsätze
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Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dreimonatigen Orientierungspraktikums i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG und insoweit auch für die Behauptung , es sei eine rechtliche Unterbrechung des Praktikums eingetreten und kein Urlaub während des Praktikums gewährt worden.
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Für das Vorliegen einer rechtlichen Unterbrechung eines Orientierungspraktikums i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG bedarf es einer konkreten Abrede der Parteien.
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Wenn ein Praktikum i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG die Dauer von drei Monaten überschreitet, sind sämtliche geleisteten Praktikumsstunden ab dem ersten Tag zu vergüten und nicht nur die Stunden, die nach dem Ablauf von drei Monaten geleistet worden sind.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.491,00 brutto zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
3. Streitwert: € 6.630,00, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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