Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 1488/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-01-13
Aktenzeichen: 6 Ca 1488/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2021:0113.6CA1488.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 KSchG
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswal bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wegen unterbliebener Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 KSchG durch die Arbeitgeberin
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.06.2020 nicht aufgelöst wurde.
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- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Der Wert des Streitgegenstandes beträgt: 12.880,00 €
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- Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.