Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 1133/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 3 Ca 1133/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2023:1116.3CA1133.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Normen: Normen: § 612 BGB, § 1 MiLoG
Leitsätze
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- Die Vereinbarung einer Bindungsdauer von zwei Jahren aufgrund einer Fortbildung, deren Wert die Vergütung für einen Monat unterschreitet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
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- Es ist am Arbeitnehmer, Umstände darzulegen, aus denen auf die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, geschlossen werden kann.
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- Rufbereitschaften stellen keine Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes dar.
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- Für Rufbereitschaften können die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich auch eine niedrigere Vergütung vereinbaren.
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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- Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.