1 Ca 2212/09•Arbeitsgericht Oberhausen, 2009-12-16, 1 Ca 2212/09
Arbeitsgericht Oberhausen, 2009-12-16, 1 Ca 2212/09
1 Ca 2212/09Tribunal du travail16 déc. 2009
Regest
1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht. 2. Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. 3. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub.
Texte intégral
Arbeitsgericht Oberhausen — 1 Ca 2212/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-16
Aktenzeichen: 1 Ca 2212/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2009:1216.1CA2212.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 24 MTV Einzelhandel NRW
Leitsätze
- Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht.
- Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
- Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 2.179,05
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