1 BV 58/10•Arbeitsgericht Oberhausen, 2010-12-15, 1 BV 58/10
Arbeitsgericht Oberhausen, 2010-12-15, 1 BV 58/10
1 BV 58/10Tribunal du travail15 déc. 2010
Regest
Der Betriebsrat ist berechtigt, in seinen Schrieben das Logo des Unternehms zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Logo markenrechtlich geschützt ist. Es muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass der Betriebsrat handelt und nicht etwa die Geschäftsführung.
Texte intégral
Arbeitsgericht Oberhausen — 1 BV 58/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 1 BV 58/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2010:1215.1BV58.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Arbeitsgericht Oberhausen
Normen: §§ 2 Abs. 1, 40 Abs. 2 BertvVG
Leitsätze
Der Betriebsrat ist berechtigt, in seinen Schrieben das Logo des Unternehms zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Logo markenrechtlich geschützt ist. Es muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass der Betriebsrat handelt und nicht etwa die Geschäftsführung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat des Bildungszentrums Rhein-Ruhr berechtigt ist, das Unternehmenslogo der Arbeitgeberin in seinen Schreiben zu verwenden.
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