Arbeitsgericht Oberhausen, 2010-12-15, 1 BV 58/10

1 BV 58/10Tribunal du travail15 déc. 2010

Regest

Der Betriebsrat ist berechtigt, in seinen Schrieben das Logo des Unternehms zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Logo markenrechtlich geschützt ist. Es muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass der Betriebsrat handelt und nicht etwa die Geschäftsführung.

Texte intégral

Arbeitsgericht Oberhausen — 1 BV 58/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 1 BV 58/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2010:1215.1BV58.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Arbeitsgericht Oberhausen

Normen: §§ 2 Abs. 1, 40 Abs. 2 BertvVG

Leitsätze

Der Betriebsrat ist berechtigt, in seinen Schrieben das Logo des Unternehms zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Logo markenrechtlich geschützt ist. Es muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass der Betriebsrat handelt und nicht etwa die Geschäftsführung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat des Bildungszentrums Rhein-Ruhr berechtigt ist, das Unternehmenslogo der Arbeitgeberin in seinen Schreiben zu verwenden.

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