2 Ca 2037/07 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2008-03-18, 2 Ca 2037/07 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2008-03-18, 2 Ca 2037/07 lev
2 Ca 2037/07 levTribunal du travail18 mars 2008
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Texte intégral
Arbeitsgericht Solingen — 2 Ca 2037/07 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 2 Ca 2037/07 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2008:0318.2CA2037.07LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,50 Euro brutto (Urlaubsgeld 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 431,69 Euro brutto (Einmalzahlung nach Ziffer 3 Chemietarifpaket 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.335,80 Euro brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Der Streitwert wird auf 32.866,57 Euro festgesetzt.
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