3 BV 15/15 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2016-02-18, 3 BV 15/15 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2016-02-18, 3 BV 15/15 lev
3 BV 15/15 levTribunal du travail18 févr. 2016
Regest
1. Der Antrag auf Rücknahme einer Abmahnung kann nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass ein Arbeitgeber erklären soll, Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, aus der Abmahnung keine Rechte herzuleiten und nicht die Einhaltung von Verhaltensregeln zu fordern. 2. Enthält eine Abmahnung nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, so ist der globale Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen, jedenfalls unbegründet. 3. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist nicht an sich unzulässig. Die Rechtsprechung zur Abmahnung von Arbeitnehmern oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann nicht herangezogen werden. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich regelmäßig nicht aus § 78 BetrVG.
Texte intégral
Arbeitsgericht Solingen — 3 BV 15/15 lev — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-18
Aktenzeichen: 3 BV 15/15 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2016:0218.3BV15.15LEV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 BetrVG, § 78 BetrVG, § 253 ZPO
Leitsätze
- Der Antrag auf Rücknahme einer Abmahnung kann nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass ein Arbeitgeber erklären soll, Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, aus der Abmahnung keine Rechte herzuleiten und nicht die Einhaltung von Verhaltensregeln zu fordern.
- Enthält eine Abmahnung nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, so ist der globale Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen, jedenfalls unbegründet.
- Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist nicht an sich unzulässig. Die Rechtsprechung zur Abmahnung von Arbeitnehmern oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann nicht herangezogen werden. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich regelmäßig nicht aus § 78 BetrVG.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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