3 Ca 1680/04•Arbeitsgericht Siegen, 2005-01-20, 3 Ca 1680/04
Arbeitsgericht Siegen, 2005-01-20, 3 Ca 1680/04
3 Ca 1680/04Tribunal du travail20 janv. 2005
Regest
In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."
Texte intégral
Arbeitsgericht Siegen — 3 Ca 1680/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 3 Ca 1680/04
ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2005:0120.3CA1680.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 133, 157, 611, 670 BGB; § 20 MTV für das private Versicherungsgewerbe
Leitsätze
In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1025,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.
-
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 3.685,23 €.
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