4 Ca 1218/14•Arbeitsgericht Rheine, 2014-11-27, 4 Ca 1218/14
Arbeitsgericht Rheine, 2014-11-27, 4 Ca 1218/14
4 Ca 1218/14Tribunal du travail27 nov. 2014
Texte intégral
Arbeitsgericht Rheine — 4 Ca 1218/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-27
Aktenzeichen: 4 Ca 1218/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGST:2014:1127.4CA1218.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 74 ff. HGB, § 139 BGB.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine zukünftige Karenzentschädigung monatlich wiederkehrend ab dem 31.10.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweils Monatsletzten zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 14.512,56 €.
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