Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-11-18, 6 Ca 2753/10

6 Ca 2753/10Tribunal du travail18 nov. 2010

Regest

Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 2753/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 6 Ca 2753/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2010:1118.6CA2753.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BUrlG §§ 4, 5 Abs. 1 a und 2, 7, 11; SGB IX § 125 Abs. 1

Leitsätze

Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.947,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der in Ziffer 1) und 2) zugesprochenen Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen.
    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Streitwert: 19.669,14 €.

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