Arbeitsgericht Wuppertal, 2011-05-12, 6 Ca 166/11

6 Ca 166/11Tribunal du travail12 mai 2011

Regest

Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 166/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-12

Aktenzeichen: 6 Ca 166/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2011:0512.6CA166.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

Leitsätze

Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt.

Tenor

1.Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 428,65 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.Streitwert: 17.819,69 €.

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