Arbeitsgericht Wuppertal, 2018-10-11, 6 Ca 915/18

6 Ca 915/18Tribunal du travail11 oct. 2018

Regest

1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt. 2. Die Ermittlungen müssen in der gebotenen Eile durchgeführt werden. 3. Bei einer Verdachtskündigung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von einer Woche zu dem Kündigungssachverhalt anzuhören, ggfls. durch schriftliche Stellungnahme.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 915/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-11

Aktenzeichen: 6 Ca 915/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2018:1011.6CA915.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BGB § 626 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt.

  2. Die Ermittlungen müssen in der gebotenen Eile durchgeführt werden.

  3. Bei einer Verdachtskündigung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von einer Woche zu dem Kündigungssachverhalt anzuhören, ggfls. durch schriftliche Stellungnahme.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.04.2018 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Team Facility Management bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten die mit Anschreiben vom 19.04.2018 geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.913,62 € gegenüber dem Kläger nicht zusteht.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Streitwert: 11.313,62 €.

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