Arbeitsgericht Wesel, 2001-09-29, 3 Ca 2578/01

3 Ca 2578/01Tribunal du travail29 sept. 2001

Regest

Bei Abweichung von den dem Personalrat mitgeteilten Daten bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wesel — 3 Ca 2578/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-29

Aktenzeichen: 3 Ca 2578/01

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2001:0929.3CA2578.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3

Normen: § 72 LPVG NW; § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetz

Leitsätze

Bei Abweichung von den dem Personalrat mitgeteilten Daten bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat.
    1. E. wird verurteilt, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen.
    1. E. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Streitwert: 22.250,00 DM.

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