4 BV 34/10•Arbeitsgericht Wesel, 2010-09-29, 4 BV 34/10
Arbeitsgericht Wesel, 2010-09-29, 4 BV 34/10
4 BV 34/10Tribunal du travail29 sept. 2010
Regest
1.Nicht jeder Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstandes hat automatisch die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge. 2.Wurde der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand von einer Stelle eingerichtet wurde, die hierzu entsprechend den Normen des BetrVG befugt ist, führt dies nur zur Nichtigkeit, wenn dabei gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 34/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-29
Aktenzeichen: 4 BV 34/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2010:0929.4BV34.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 19 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
1.Nicht jeder Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstandes hat automatisch die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge. 2.Wurde der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand von einer Stelle eingerichtet wurde, die hierzu entsprechend den Normen des BetrVG befugt ist, führt dies nur zur Nichtigkeit, wenn dabei gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird die am 29.05.2010 stattgefundene Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
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