Arbeitsgericht Wesel, 2015-07-15, 6 Ca 703/15

6 Ca 703/15Tribunal du travail15 juil. 2015

Regest

Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 1922 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wesel — 6 Ca 703/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: 6 Ca 703/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2015:0715.6CA703.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1

Normen: § 7 Abs. 4 BurlG, § 1 BurlG, § 1922 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 1922 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %.

  5. Streitwert: 44.683,01 €.

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