5 Ca 363/16•Arbeitsgericht Wesel, 2016-07-07, 5 Ca 363/16
Arbeitsgericht Wesel, 2016-07-07, 5 Ca 363/16
5 Ca 363/16Tribunal du travail7 juil. 2016
Regest
Leitsätze: 1. Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Zahlung des Feiertagszuschlages gemäß § 6 Ziff. 5.5 des Manteltarifvertrages für das Bäckereihandwerk in NRW vom 14.06.2012 auch dann zu, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Dem steht die Verwendung des Begriffes "Wochen-Feiertag" im Tarifvertrag jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, an allen sieben Wochentagen Arbeit zu leisten. 2. Ein darüber hinausgehender Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Arbeit nicht oder nicht nur aufgrund des Feiertages ausfällt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Wesel — 5 Ca 363/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-07
Aktenzeichen: 5 Ca 363/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2016:0707.5CA363.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs. 1 EFZG, § 6 Ziff. 5.5 Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in NRW vom 14.06.2012
Leitsätze
Leitsätze:
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Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Zahlung des Feiertagszuschlages gemäß § 6 Ziff. 5.5 des Manteltarifvertrages für das Bäckereihandwerk in NRW vom 14.06.2012 auch dann zu, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Dem steht die Verwendung des Begriffes "Wochen-Feiertag" im Tarifvertrag jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, an allen sieben Wochentagen Arbeit zu leisten.
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Ein darüber hinausgehender Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Arbeit nicht oder nicht nur aufgrund des Feiertages ausfällt.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
4.Der Streitwert beträgt 76,50 €.
5.Die Berufung wird für den Kläger und für die Beklagte zugelassen.
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