Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-03-15, 1 AGH 44/12

1 AGH 44/12Autre juridiction15 mars 2013

Regest

1. Reine Urheberrechtsfälle fallen nicht unter „Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes“ i.S.v. § 14h Nr. 5 FAO. 2. Die Verwendung von Formularen und Formblättern begründet für sich genommen nicht die Annahme eines rechtsförmlichen Verfahrens i.S.v. § 5 lit. o FAO (konkret: „DENIC-Verfahren“). 3. Die Erstattung einer Strafanzeige und die Erhebung einer Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO fallen nicht unter Begriff eines rechtsförmlichen Verfahrens i.S.v. § 5 lit. o FAO.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 44/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 1 AGH 44/12

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0315.1AGH44.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: FAO § 5 lit. o; FAO § 14h,

Leitsätze

  1. Reine Urheberrechtsfälle fallen nicht unter „Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes“ i.S.v. § 14h Nr. 5 FAO.

  2. Die Verwendung von Formularen und Formblättern begründet für sich genommen nicht die Annahme eines rechtsförmlichen Verfahrens i.S.v. § 5 lit. o FAO (konkret: „DENIC-Verfahren“).

  3. Die Erstattung einer Strafanzeige und die Erhebung einer Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO fallen nicht unter Begriff eines rechtsförmlichen Verfahrens i.S.v. § 5 lit. o FAO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf. 12.500,00 EUR festgesetzt.

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