Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-01-23, 1 AGH 37/14

1 AGH 37/14Autre juridiction23 janv. 2015

Regest

1. Die Gesamtschau des Regelungsgefüges von § 31 Abs. 3 BRAO und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA in Verbindung mit der Nichtdifferenzierung in § 31 Abs. 3 BRAO zwischen früherem (Geburtsnamen) und jetzigem Familiennamen (welche in einigen anderen Vorschriften, wie z.B. in § 298 Abs. 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BPAuswG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 II. BMeldDÜV vorgesehen ist), macht deutlich, dass es in § 31 Abs. 3 BRAO nur um den aktuellen Familiennamen gehen kann. 2. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie einer analogen Anwendung von § 12 BGB kann sich ein Anspruch auf (eine zusätzliche) Eintragung eines Berufsnamens (hier: Geburtsname als Berufsname) in das Anwaltsverzeichnis ergeben. § 31 BRAO schließt eine solche zusätzliche Eintragung nicht aus.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 37/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-23

Aktenzeichen: 1 AGH 37/14

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0123.1AGH37.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: BRAO § 31, § 24, GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6

Leitsätze

  1. Die Gesamtschau des Regelungsgefüges von § 31 Abs. 3 BRAO und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA in Verbindung mit der Nichtdifferenzierung in § 31 Abs. 3 BRAO zwischen früherem (Geburtsnamen) und jetzigem Familiennamen (welche in einigen anderen Vorschriften, wie z.B. in § 298 Abs. 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BPAuswG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 II. BMeldDÜV vorgesehen ist), macht deutlich, dass es in § 31 Abs. 3 BRAO nur um den aktuellen Familiennamen gehen kann.

  2. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie einer analogen Anwendung von § 12 BGB kann sich ein Anspruch auf (eine zusätzliche) Eintragung eines Berufsnamens (hier: Geburtsname als Berufsname) in das Anwaltsverzeichnis ergeben. § 31 BRAO schließt eine solche zusätzliche Eintragung nicht aus.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die die Klägerin betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als Berufsname auch „L“ aufgenommen wird.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, diese Angaben auch in ein von der Rechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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