1 AGH 20/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 1 AGH 20/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 1 AGH 20/15
1 AGH 20/15Autre juridiction11 sept. 2015
Regest
Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn der Anwalt seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die in einem Jahr unterbliebene Fortbildung kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Bei der Wertung einer wissenschaftlichen Publikation als kalenderjährliche Fortbildungsmaßnahme kommt es vorrangig nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den der Ausarbeitung des Beitrages an.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 20/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 1 AGH 20/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.1AGH20.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: § 15 FAO
Leitsätze
Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn der Anwalt seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die in einem Jahr unterbliebene Fortbildung kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Bei der Wertung einer wissenschaftlichen Publikation als kalenderjährliche Fortbildungsmaßnahme kommt es vorrangig nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den der Ausarbeitung des Beitrages an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
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