2 AGH 3/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 2 AGH 3/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 2 AGH 3/15
2 AGH 3/15Autre juridiction11 sept. 2015
Regest
Unterhalb der Schwelle des Strafrechts sind herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts auch berufsrechtlich nicht sanktionsfähig. Die Grenzen der Meinungsfreiheit stimmen bei kritischen Äußerungen eines Rechtsanwalts - z.B. über ein Unternehmen oder über den gegnerischen Anwalt - nach dem anwaltlichen Berufsrecht und nach dem UWG überein. Außerdem zu der Frage, ob das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA einen Wettbewerbsbezug hat.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 3/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 2 AGH 3/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.2AGH3.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: Art. 5 GG, §§ 4 Nr. 7 und Nr. 11 UWG, 12 BORA, 43a BRAO
Leitsätze
Unterhalb der Schwelle des Strafrechts sind herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts auch berufsrechtlich nicht sanktionsfähig.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit stimmen bei kritischen Äußerungen eines Rechtsanwalts - z.B. über ein Unternehmen oder über den gegnerischen Anwalt - nach dem anwaltlichen Berufsrecht und nach dem UWG überein. Außerdem zu der Frage, ob das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA einen Wettbewerbsbezug hat.
Tenor
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Die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft gegen das Urteil der IV. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 3.11.2014 wird verworfen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Rechtsanwaltskammer Köln einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts auferlegt.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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