Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-12-04, 2 AGH 16/15

2 AGH 16/15Autre juridiction4 déc. 2015

Regest

Zahlt ein Rechtsanwalt ein ihm auferlegtes Zwangsgeld während eines gegen die Zwangsgeldandrohung durchgeführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens, ist dieses Verfahren erledigt, wenn der Antragsteller mitteilt, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 16/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-04

Aktenzeichen: 2 AGH 16/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1204.2AGH16.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: §§ 56, 197, 197a BRAO

Leitsätze

Zahlt ein Rechtsanwalt ein ihm auferlegtes Zwangsgeld während eines gegen die Zwangsgeldandrohung durchgeführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens, ist dieses Verfahren erledigt, wenn der Antragsteller mitteilt, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen.

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

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