Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-12-11, 1 AGH 45/15

1 AGH 45/15Autre juridiction11 déc. 2015

Regest

Die zum Erhalt einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllende jährliche Fortbildungsverpflichtung ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Die für den Widerruf zuständige Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt nicht gestatten, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen, um so die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen (unzulässige Rückrechnung von Fortbildungen auf das Vorjahr).

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 45/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-11

Aktenzeichen: 1 AGH 45/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1211.1AGH45.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 43 BRAO, § 15 FAO

Leitsätze

Die zum Erhalt einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllende jährliche Fortbildungsverpflichtung ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Die für den Widerruf zuständige Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt nicht gestatten, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen, um so die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen (unzulässige Rückrechnung von Fortbildungen auf das Vorjahr).

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

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