2 AGH 28/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-06-03, 2 AGH 28/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-06-03, 2 AGH 28/15
2 AGH 28/15Autre juridiction3 juin 2016
Regest
Zu der Frage, ob ein Rechtsanwalt gegen das Sachlichkeitsverbot verstößt, wenn er sich in einem anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahren verteidigt, dabei auf ihm zur Last gelegte unsachliche Äußerungen (Beleidigungen) eingeht und diese unter Hinweis auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu rechtfertigen versucht.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 28/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-03
Aktenzeichen: 2 AGH 28/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0603.2AGH28.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: Art. 5 GG, § 185 StGB; § 43a BRAO
Leitsätze
Zu der Frage, ob ein Rechtsanwalt gegen das Sachlichkeitsverbot verstößt, wenn er sich in einem anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahren verteidigt, dabei auf ihm zur Last gelegte unsachliche Äußerungen (Beleidigungen) eingeht und diese unter Hinweis auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu rechtfertigen versucht.
Tenor
- 1. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Beschluss des Anwalts-gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 30.09.2015 – 1 AnwG 18/15 – wird zurückgewiesen.
- 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu tragen.
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