Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-11-04, 2 AGH 2/15

2 AGH 2/15Autre juridiction4 nov. 2016

Regest

Die schriftsätzlichen Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Entscheidung eines Richters, nach denen die vom Rechtsanwalt vertretene Partei „Opfer krimineller, richterlicher Energie“ geworden sei und die Partei deshalb auch „Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellen solle“ sowie eine Formulierung über die „kriminelle Krönung“ der richterlichen Begründung können eine unzulässige Schmähung und damit Ehrkränkung des Richters darstellen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts gedeckt sein.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 2/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-04

Aktenzeichen: 2 AGH 2/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1104.2AGH2.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: § 43a III BRAO

Leitsätze

Die schriftsätzlichen Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Entscheidung eines Richters, nach denen die vom Rechtsanwalt vertretene Partei „Opfer krimineller, richterlicher Energie“ geworden sei und die Partei deshalb auch „Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellen solle“ sowie eine Formulierung über die „kriminelle Krönung“ der richterlichen Begründung können eine unzulässige Schmähung und damit Ehrkränkung des Richters darstellen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts gedeckt sein.

Tenor

1 .

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 3. November 2014 (10 EV 228/13) wird als unbegründet verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO, §197 BRAO

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