1 AGH 21/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-01-20, 1 AGH 21/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-01-20, 1 AGH 21/16
1 AGH 21/16Autre juridiction20 janv. 2017
Regest
Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 21/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-20
Aktenzeichen: 1 AGH 21/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH21.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 46, 46a BRAO
Leitsätze
Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- Euro + 5.000,-- Euro) festgesetzt.
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