Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-01-20, 1 AGH 21/16

1 AGH 21/16Autre juridiction20 janv. 2017

Regest

Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 21/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-20

Aktenzeichen: 1 AGH 21/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH21.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: §§ 46, 46a BRAO

Leitsätze

Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- Euro + 5.000,-- Euro) festgesetzt.

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