Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-01-20, 1 AGH 38/16

1 AGH 38/16Autre juridiction20 janv. 2017

Regest

Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt gegen das Verbot der Werbung gemäß § 43 b BRAO verstößt, wenn er einem potentiellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dienste anbietet und einen konkreten Beratungsbedarf darstellt.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 38/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-20

Aktenzeichen: 1 AGH 38/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH38.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: § 43 b BRAO

Leitsätze

Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt gegen das Verbot der Werbung gemäß § 43 b BRAO verstößt, wenn er einem potentiellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dienste anbietet und einen konkreten Beratungsbedarf darstellt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € (5.000,00 € Hauptantrag und 5.000,00 € Hilfsantrag) festgesetzt.

5 . Die Berufung wird zugelassen.

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