1 AGH 32/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-02-13, 1 AGH 32/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-02-13, 1 AGH 32/16
1 AGH 32/16Autre juridiction13 févr. 2017
Regest
Ein angestellter Jurist, der als Geschäftsführer und Personaldirektor bei einer für Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsfunktionen zuständigen Gesellschaft eines Transport- und Logistikkonzerns tätig ist, kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 32/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-13
Aktenzeichen: 1 AGH 32/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0213.1AGH32.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 46, 46 a BRAO
Leitsätze
Ein angestellter Jurist, der als Geschäftsführer und Personaldirektor bei einer für Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsfunktionen zuständigen Gesellschaft eines Transport- und Logistikkonzerns tätig ist, kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
-
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
-
Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR +
5.000,00 EUR) festgesetzt.
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