Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-04-07, 2 AGH 16/16

2 AGH 16/16Autre juridiction7 avr. 2017

Regest

Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 16/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-07

Aktenzeichen: 2 AGH 16/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0407.2AGH16.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: §§ 74, 74a BRAO

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 199 Abs. 2 S. 4 BRAO).

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