Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-12, 2 AGH 18/16

2 AGH 18/16Autre juridiction12 mai 2017

Regest

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 18/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 2 AGH 18/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0512.2AGH18.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: §§ 56 BRAO

Leitsätze

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

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