1 AGH 87/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-30, 1 AGH 87/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-30, 1 AGH 87/16
1 AGH 87/16Autre juridiction30 juin 2017
Regest
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Zu der Frage, ob ein Unternehmen, bei der ein Rechtsanwalt angestellt ist, gegen das RDG verstößt, so dass die Rechtsanwaltszulassung zu widerrufen wäre, weil der Rechtsanwalt eine mit seinem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausübt.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 87/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-30
Aktenzeichen: 1 AGH 87/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH87.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: §§ 14 BRAO, 2, 5 RDG
Leitsätze
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Zu der Frage, ob ein Unternehmen, bei der ein Rechtsanwalt angestellt ist, gegen das RDG verstößt, so dass die Rechtsanwaltszulassung zu widerrufen wäre, weil der Rechtsanwalt eine mit seinem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausübt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.
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