Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-11-10, 1 AGH 20/17

1 AGH 20/17Autre juridiction10 nov. 2017

Regest

Ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens zu beurteilen. Auch einspruchbehaftete Forderungen des Finanzamtes können den Vermögensverfall begründen, wenn sie vollstreckbar sind.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 20/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-10

Aktenzeichen: 1 AGH 20/17

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH20.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

Leitsätze

Ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens zu beurteilen. Auch einspruchbehaftete Forderungen des Finanzamtes können den Vermögensverfall begründen, wenn sie vollstreckbar sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 62.500,-- Euro (50.000,- Euro + 12.500,- Euro).

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