2 AGH 11/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-01, 2 AGH 11/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-01, 2 AGH 11/17
2 AGH 11/17Autre juridiction1 déc. 2017
Regest
(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Ein Rechtsanwalt hat gemäß § 56 BRAO nähere Umstände zu den tatsächlichen Hintergründen einer Beschwerde mitzuteilen, wenn die Rechtsanwaltskammer andernfalls die Einhaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts nicht überprüfen kann. Mit einer pauschalen Erklärung, das ein Beschwerdevorbringen nicht zutrifft, genügt ein Rechtsanwalt dann seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 11/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-01
Aktenzeichen: 2 AGH 11/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1201.2AGH11.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: § 56 BRAO
Leitsätze
(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Ein Rechtsanwalt hat gemäß § 56 BRAO nähere Umstände zu den tatsächlichen Hintergründen einer Beschwerde mitzuteilen, wenn die Rechtsanwaltskammer andernfalls die Einhaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts nicht überprüfen kann. Mit einer pauschalen Erklärung, das ein Beschwerdevorbringen nicht zutrifft, genügt ein Rechtsanwalt dann seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die weitere Zwangsgeldandrohung vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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