4 K 1093/01 VM•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-08-06, 4 K 1093/01 VM
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-08-06, 4 K 1093/01 VM
4 K 1093/01 VMTribunal fiscal6 août 2002
Texte intégral
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1093/01 VM — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-06
Aktenzeichen: 4 K 1093/01 VM
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0806.4K1093.01VM.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird nach Art. 234 EG ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist Art. 8a Abs. 1 RL 92/81/EWG dahingehend zu verstehen, dass er das als Kraftstoff bestimmte Mineralöl in dem Mitgliedstaat, in den es in einem Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs verbracht wird, nachdem es in einem anderen Mitgliedstaat schon in den steuerlich freien Verkehr übergeführt wurde, schlechthin von der Verbrauchsteuer befreit?
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Sollte die erste Frage zu bejahen sein, ist Art. 8a Abs. 1 RL 92/81/EWG im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 2 MinöStG der Klägerin gegenüber unmittelbar anwendbar?
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Richten sich die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. f RL 92/81/EWG mögliche Verbrauchsteuerermäßigung nach Art. 8 Abs. 8 RL 92/81/EWG ohne Anwendung einer Kennzeichnung oder nach Art. 1 Abs. 1 RL 95/60/EG?
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Sollte die dritte Frage dahingehend zu beantworten sein, dass die Mitgliedstaaten, die von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. f RL 92/81/EWG Gebrauch machen, in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall die Steuerermäßigungen auch in Form einer Verbrauchsteuerrückzahlung gewähren müssen, verletzt dann eine Verbrauchsteuerermäßigung für landwirtschaftliche Arbeiten die Dienstleistungsfreiheit, wenn die Verbrauchsteuerermäßigung an ein Kennzeichnungsverfahren nach Art. 1 Abs. 1 RL 95/60/EG geknüpft ist, das insoweit von anderen Mitgliedstaaten nicht angewendet wird, die vielmehr bei einer von ihrer Rechtsordnung nicht vorgesehenen Kennzeichnung verbrauchsteuerliche Sanktionen vorsehen?
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Sollte die vierte Frage zu bejahen sein, lässt die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit den Steueranspruch entfallen, oder müsste die Klägerin in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerermäßigtes, gekennzeichnets Gasöl bezieht, zum Erreichen der Steuerfreiheit den Bezug ungekennzeichneten Mineralöls und eine Verbrauchsteuerrückzahlung begehren?
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